Schlichter zum Beispiel bei Nachbarschaftsstreitigkeiten: Für den
Schiedsamtsbezirk Saarburg-Irsch sucht die Verbandsgemeinde Saarburg eine neue Schiedsperson.
Notwendig ist die Neubesetzung wegen des kürzlichen Todes von Leo Steinmetz,
dem bisherigen Schiedsmann für diesen Bereich.
Der
Schiedsamtsbezirk Saarburg-Irsch umfasst die Stadt Saarburg mit Niederleuken,
Beurig, Krutweiler und Kahren sowie die Ortsgemeinden Ayl, Irsch, Ockfen,
Schoden und Serrig.
Zum
Schiedsamtsbezirk Freudenburg gehören die Ortsgemeinden Fisch, Freudenburg,
Kastel-Staadt, Kirf, Mannebach, Merzkirchen, Palzem, Taben-Rodt, Trassem und
Wincheringen. Für diesen Bereich ist Jürgen Beiler unverändert als
Schiedsperson zuständig.
Nach dem
Landesschlichtungsgesetz muss bei bestimmten Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten
ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder vor einer sonstigen
sogenannten Gütestelle unternommen werden, bevor ein Gerichtsverfahren
eingeleitet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch in
strafrechtlichen Angelegenheiten eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor
das Gericht tätig wird. Dies betrifft die sogenannten Privatklagedelikte. Dazu
zählen unter anderem Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des
Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Häufig sind Nachbarschaftsstreitigkeiten
der Grund für den Einsatz von Schiedspersonen. Schiedsleute fungieren als eine
Art Streitschlichter oder Moderatoren zwischen zerstrittenen Personen. Erst
wenn der Schiedsmann oder die Schiedsfrau den Konfliktparteien eine sogenannte
Erfolglosigkeitsbescheinigung attestiert hat, nimmt sich gegebenenfalls ein
zuständiges Gericht des jeweiligen Falles an.
Vom
Prozedere her wendet sich eine der in den Konflikt involvierten Personen an die
Schiedsperson. Nachdem dieser “Antragsteller“ die Auseinandersetzung sowie
Erwartungen und Forderungen schriftlich skizziert hat, wird der Schiedsmann
beziehungsweise die Schiedsfrau zum gemeinsamen Gütetermin mit den
Zerstrittenen einladen.
Das
Vermitteln zwischen den „Streithähnen“ und Herleiten einer außergerichtlichen
Einigung steht im Fokus der Bemühungen der Schiedsperson.
Wer sich für
diese ehrenamtliche Tätigkeit interessiert, sollte mindestens 30 Jahre alt sein
und seinen Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk haben. Er muss „nach seiner
Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein“, heißt es in
der entsprechenden Verordnung. Die Schiedsperson ist Ehrenbeamte(r) des Landes.
Sie wird auf fünf Jahre ernannt.
Für Fragen
und weitere Informationen steht Dietmar Becker bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg zur Verfügung; Telefon: 06581/81-229, E-Mail: