Das
Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei bestimmten Auseinandersetzungen
und Straftaten zunächst eine Schiedsperson aufgesucht werden muss, bevor ein
Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Wenn beispielsweise die Hecke des
Nachbargrundstücks in den eigenen Garten ragt und es daher zu Streit mit den
Nachbarn kommt, ist das ein Fall für das Schiedsamt. Bei manchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist
die Atmosphäre so gespannt, dass die Beteiligten sich nicht mehr ordentlich aussprechen können. Ein Gerichtsprozess, der
mit hohen Kosten und viel Aufwand für die
Beteiligten sowie
das Justizsystem verbunden ist, kann durch das Finden einer
Lösung mit Unterstützung durch eine Schiedsperson vermieden werden.
Auch bei einigen
strafrechtlichen Streitigkeiten im engen Lebensbereich versuchen
Schiedspersonen die Konflikte zu moderieren. Das betrifft sogenannte
Privatklagedelikte, zu denen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des
Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung zählen.
Ein Verfahren kann durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird, eröffnet werden. Zu einem gemeinsamen Termin werden daraufhin beide Parteien von der Schiedsperson geladen. Ziel ist es, eine Einigung zu erreichen und den Streit zu beenden.
Wer
Schiedsperson werden möchte, muss über 30 Jahre alt sein, im Schiedsamtsbezirk
wohnen und „nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein“, wie es in der entsprechenden Verordnung heißt. Schiedspersonen
sind Ehrenbeamte des Landes und werden auf fünf Jahre ernannt.
Weitere Informationen sind bei Dietmar Becker von der
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell unter Telefon 06581 81-140 oder per
E-Mail an erhältlich.