Gefrorener oder festgetretener Schnee sowie gefrorenes oder festgetretenes Eis sind so zu räumen, dass der Verkehr auf den Gehwegen nicht behindert und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind Schnee und Schneematsch bis zu Beginn der allgemeinen Verkehrszeit (7 Uhr) zu räumen. Abflussrinnen sind von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Glätte besteht zusätzlich eine Streupflicht auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Dies gilt auch für Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Eine Konkretisierung besonders gefährlicher Fahrbahnstellen ist im Einzelfall in den Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Ortsgemeinde erfolgt und kann erforderlichenfalls auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell erfragt werden.
Das Bestreuen soll mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl, mit dem blauen Umweltengel gezeichnete Stoffe, o.ä.) erfolgen. Streusalz sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur verwendet werden, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann. Die Bestreuung ist erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu wiederholen.
Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 5.000
Euro geahndet werden.
Hinweis: Sofern die Gemeinden einen freiwilligen Winterdienst
durchführen, werden diese Arbeiten ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht geleistet und die Reinigungspflichten der Anlieger
bleiben bestehen.