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Zuständige Mitarbeiter
Herr Michael Meyer

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
- die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Rechtsgrundlage
- § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-
- Landes-Immissionsschutzgesetz
- § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)
- Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Anlage 1: Bußgeldkatalog Abschnitt A - Allgemeiner Teil
- (Bitte rote Sachbereiche anklicken) Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Anlage 2: Bußgeldkatalog – Abschnitt B – Einzelne
Was sollte ich noch wissen?
Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 20:00-7:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe.
Darüber hinaus dürfen besonders laute motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in den Zeiten zwischen 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Die Mittagsruhe ist darüber hinaus nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.