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Fragen der Bürger zur Kommunalen Wärmeplanung und Wärmenetze
Bürgerfragen zur Kommunalen Wärmeplanung
Am 19. November 2025 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung zur Kommunalen Wärmeplanung der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell statt. Hier wurden durch die Bürgerinnen und Bürger verschiedene Fragestellungen aufgeworfen, die auf dieser Seite ausführlich beantwortet werden:
1. Was ist mit den Bürgern, die nicht in dem Gebiet leben, in dem ein Wärmenetz durch die Kommune geplant wird? Können diese dennoch ein Wärmenetz anschließen oder ausbauen?
Bürger außerhalb des geplanten Wärmenetzgebiets können grundsätzlich in einem begrenzten Radius ebenfalls an geplante Netze angeschlossen werden, sofern dies technisch möglich ist und entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Die Anschlussbedingungen hängen von den konkreten Planungen ab. Diese Option besteht jedoch nur in unmittelbarer Nähe zum Wärmenetz. Bei zu großen Entfernungen werden die Wärmeverluste zu groß und ein Anschluss an das Netz würde dann unwirtschaftlich. Eine abschließende Entscheidung kann nur nach einer Einzelfallprüfung nach BEW Machbarkeitsstudie Modul 1 erfolgen.
In Gebieten in denen aktuell kein Wärmenetz vorgesehen ist, können in Einzelfällen Wärmenetze in kleinem Maßstab (sog. Gebäudenetze) trotzdem wirtschaftlich umsetzbar sein. Im Kartenmaterial der kommunalen Wärmeplanung können für alle Ortsteile die Wärmeliniendichten eingesehen werden. Überall wo diese einen Wert von 1,5 MWh/(m*a) überschreiten, kann ein Wärmenetz voraussichtlich wirtschaftlich betrieben werden. In diesen Fällen können sich mehrere Bürgerinnen und Bürger beispielsweise in einer Bürgergenossenschaft zusammenschließen und ein Gebäudenetz gemeinschaftlich betreiben.
2. Können die Bürger zur Teilnahme am Wärmenetz gezwungen werden?
Nein, eine Zwangsteilnahme am Wärmenetz ist unsererseits nicht vorgesehen. Es wird jedoch empfohlen, sich an der kommunalen Wärmeversorgung zu beteiligen, da diese eine nachhaltige und kostengünstige Alternative zu fossilen Brennstoffen darstellen kann. Insbesondere durch den kommenden Anstieg des CO2-Preises wird mit starken Kostensteigerungen in der herkömmlichen fossilen Energieversorgung gerechnet. Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs ein.
3. Gibt es Fördermöglichkeiten für ein Wärmenetz einer Bürgerinitiative oder werden ausschließlich Kommunen gefördert?
Es gibt Fördermöglichkeiten sowohl für Kommunen als auch für Bürgerinitiativen. Bürger können sich über entsprechende Programme informieren, die speziell die Umsetzung von Wärmenetzen durch Initiativen unterstützen. Mögliche Anlaufstellen sind hier das BAFA und die KfW.
Die Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) können von Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunalen Eigenbetrieben, kommunalen Unternehmen, kommunalen Zweckverbänden, eingetragenen Vereinen und eingetragenen Genossenschaften sowie Contractoren, sofern sie die in der BEW genannten Anforderungen erfüllen, beantragt werden.
Das heißt: Wenn eine Bürgerinitiative formal als Verein, Genossenschaft oder eingetragener Verband organisiert ist und die Anforderungen erfüllt (z. B. Wärmeversorgung mit ≥ 75 % erneuerbaren Energien oder Abwärme), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Förderung zu beantragen.
Damit eine Förderung grundsätzlich möglich ist, muss das Wärmenetz eine gewisse Größe aufweisen: Laut BEW gilt ein Netz bei mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten als förderfähig. Kleinere Wärmenetze („Gebäudenetze“) werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert.
4. Bis wann können Heizungen mit fossilen Energieträgern eingebaut werden?
Rein fossil betriebene Heizungen dürfen nach heutiger Gesetzeslage („Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist") in Bestandsgebäude noch bis zum 30.06.2028 (Kommune <100.000 EW) eingebaut werden. In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen seit dem 01.01.2024 bereits zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Heizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2028 in einem Bestandsgebäude eingebaut wurden bzw. werden, müssen jedoch in der Lage sein, sukzessive mit erneuerbaren Energien betrieben zu werden [GEG § 71 Abs. 9]:
- Ab 01.01.2029 zu mindestens 15 %
- Ab 01.01.2035 zu mindestens 30 %
- Ab 01.01.2040 zu mindestens 60 %
WICHTIG: Wenn Sie darüber nachdenken, sich noch eine fossile Heizung einbauen zu lassen, muss zuvor eine Beratung durch eine fachkundige Person erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist [GEG § 71 Abs. 11].
Ab dem 01.07.2028 müssen alle neu eingebauten Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Es gibt jedoch Sonderfälle, Härtefallregelungen und Übergangsfristen in denen bei Heizungstausch nicht sofort die 65% Vorgabe eingehalten werden muss. So kann die Frist zur Einhaltung der 65 %-Regelung bspw. auf 10 Jahre hochgesetzt werden, wenn der Eigentümer in einem Wärmenetz-Gebiet wohnt und bereits einen Vertrag mit dem zukünftigen Wärmenetz-Betreiber hat. Außerdem gibt es je nach Anlagenart unterschiedliche Übergangsfristen sowie eine allgemeine Übergangsfrist. Wer sich hier genauer informieren möchte, findet alle Fristen und Ausnahmen im GEG, §§ 71i ff. und GEG §§ 102 ff.
5. Wurde das Potenzial des Abwassers ebenfalls untersucht?
Ja, das Potenzial von Abwasser als Wärmequelle wurde ebenfalls berücksichtigt. In vielen Regionen kann Abwasser als Wärmequelle für Wärmenetze genutzt werden, jedoch ist dies stark von den spezifischen örtlichen Gegebenheiten abhängig. In der Verbandsgemeinde ist das Potenzial aus Abwasser jedoch begrenzt, da größere Kanäle ab DN800 als Stauraumkanäle ausgestaltet sind und somit über keine ausreichende Wärmemenge verfügen. Häufig werden jedoch gewisse Temperaturen für die biologischen Behandlungsschritte der Kläranlage benötigt, sodass der Wärmeentzug vor der Klärung meist nicht sinnvoll ist. Daher ist es zu bevorzugen die Wärme am Auslauf der Kläranlage zu entziehen. In Saarburg ist dies jedoch keine wirtschaftliche Option, da sich die Kläranlage aufgrund ihrer Entfernung zu Siedlungsbereichen (hohe Wärmeverluste) und der schwierigen topografischen Lage (hohe Baukosten) nicht für die Nutzung in einem Wärmenetz anbietet.
6. Wird von einem Anschluss- und Benutzerzwang Gebrauch gemacht?
Es ist nicht vorgesehen, einen Zwang zur Teilnahme am Wärmenetz einzuführen. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Netz aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen langfristig eine attraktive Option für die Bürger darstellt. Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs ein.
7. Wann können die Ergebnisse der Kommunalen Wärmeplanung eingesehen werden?
Die Ergebnisse der Kommunalen Wärmeplanung werden im ersten Quartal 2026 veröffentlicht und sind für alle Bürger zugänglich. Ein genauer Termin wird noch bekanntgegeben.
8. Wie stellt sich die Baumaßnahme eines Wärmenetzes dar? Werden alle Straßen aufgerissen und ist dort überhaupt noch Platz für weitere Leitungen?
Der Ausbau eines Wärmenetzes erfordert in der Regel tiefere Eingriffe in die bestehende Infrastruktur, einschließlich Straßenaufbrüchen. In manchen Fällen werden bereits bestehende Trassen genutzt oder es erfolgt eine Verlegung im Grünstreifen, wenn der Platz für weitere Leitungen begrenzt ist.
9. Was können Bürger tun, die keine Wärmepumpe in ihren Häusern einbauen können?
Für Bürger, die keine Wärmepumpe in ihren Häusern installieren können, gibt es alternative Lösungen, wie den Anschluss an ein Wärmenetz oder die Nutzung anderer Heiztechnologien, wie beispielsweise Biomasseheizungen. Auch werden Wärmepumpen-Technologien zunehmend leistungsstärker und die Technik ausgereifter, sodass es auch Möglichkeiten für weniger stark gedämmt Gebäude gibt. Wer hier nähere Informationen benötigt kann sich bspw. an die kostenlose Energieberatung der Verbraucherzentrale RLP wenden.
10. Wie kann man sich den Bau der Flussthermie vorstellen? Welche Gebäudegröße wird am Ufer errichtet?
Flussthermie nutzt Wärme aus Gewässern. Zu diesem Zweck werden spezielle Wärmeübertrager an den Ufern errichtet, die über ein Rohr Wasser aus dem Fluss entnehmen und nach Wärmeentzug über ein weiteres Rohr wieder in den Fluss einleiten. Die Größe der Gebäude richtet sich nach den lokalen Gegebenheiten und der benötigten Infrastruktur für die Wärmeversorgung. Überschlägig kann von einer Größe von ein bis zwei Schiffscontainern aufgegangen werden.
11. Wird in Zukunft auch der Bau eines Wärmenetzes in der Erneuerung von Straßen berücksichtigt? Werden die dafür benötigten Trassen bereits mit eingebaut?
Ja, bei der Erneuerung von Straßen wird auch die Möglichkeit berücksichtigt, das Wärmenetz in die neuen Trassen zu integrieren, sofern dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
12. Ist es möglich, die Flussthermie zu nutzen, auch wenn zum Beispiel flussaufwärts bereits Flussthermie genutzt wird?
Ja, Flussthermie kann auch dann genutzt werden, wenn bereits flussaufwärts eine Nutzung erfolgt. Die Verfügbarkeit hängt von den örtlichen Bedingungen und der geplanten Netzstruktur ab. Jedoch wird das Gesamtgewässer nur in so geringem Maße abgekühlt, dass flussabwärts der Nutzung nicht mit Einschränkungen gerechnet wird.
13. Wird auch angestrebt, ein kaltes Nahwärmenetz auszubauen? Es wird nur über Nahwärme gesprochen, aber ist ein kaltes Nahwärmenetz nicht sogar wirtschaftlicher?
Der Ausbau eines kalten Nahwärmenetzes ist eine mögliche Option. Die Vorteile eines kalten Nahwärmenetzes, wie eine potenziell höhere Wirtschaftlichkeit, werden in der Planung berücksichtigt, auch wenn in vielen Regionen zunächst warme Nahwärme bevorzugt wird. In der kommunalen Wärmeplanung werden jedoch keine abschließenden Entscheidungen zur Ausgestaltung möglicher Wärmenetze getroffen, sondern nur grundsätzlich geprüft, ob Wärmenetze eine mögliche Versorgungsoption darstellen. Über die eingesetzte Technologie muss in einer detaillierten Machbarkeitsstudie entschieden werden.
14. Ist ein Nahwärmenetz an einen Anbieter gebunden? Können wir die Preise auf dem freien Markt halten?
Der Betreiber eines Nahwärmenetzes wird in einem Vergabeverfahren ähnlich einem Konzessionsvergabeverfahren ausgewählt, sofern nicht die Kommune oder ein kommunales Unternehmen selbst den Betrieb übernimmt. Die Preiskalkulation erfolgt gemäß AGFW-Verordnung.
15. Werden bei einem Nahwärmenetz nicht mehrere Wärmequellen benötigt? Was passiert, wenn die Wärmequelle einen Totalausfall hat?
Ein Nahwärmenetz benötigt meist mehrere Wärmequellen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Bei einem Totalausfall einer Quelle wird das Netz durch andere Quellen abgesichert, sodass keine Unterbrechung der Wärmeversorgung zu erwarten ist.
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