Information zur Anerkennung von Absetzmengen bei der Benutzungsgebühr Schmutzwasserbeseitigung (z.B. Gartenbewässerung etc.)


Sofern Frischwasser nicht in den Kanal eingeleitet und stattdessen auf dem Grundstück „verbraucht“ wird, können „nachgewiesene Mengen“ grundsätzlich von den Schmutzwassergebühren abgesetzt werden.

Allerdings ist diese Absetzung an rechtliche Voraussetzungen geknüpft:

1. Installation einer Messreinrichtung (Wasserzähler)

· Die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers muss durch den Eigentümer nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch die Installation eines separaten Wasserzählers, im Regelfall an der Entnahmestelle. Der Wasserzähler muss fest mit der Wasserversorgungsanlage verbunden sein, also vor dem Wasserhahn in der Leitung installiert oder hinter dem Wasserhahn möglichst mit einer verplombten Verschraubung eingebaut werden.
· Nicht jeder Wasserzähler ist zulässig. Nur geeichte oder Wasserzähler mit einer sogenannten Konformitätserklärung erfüllen die Anforderung an eine messrichtige Einrichtung zur Erfassung der verbrauchten Mengen.  

2. Erlaubte Wasserverwendung

· Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück darf wasserrechtlich nicht verboten sein.
· Frischwasser welches durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert wurde, ist grundsätzlich als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzustufen.
· Mit chemischen Stoffen oder Reinigungsmitteln in Verbindung gekommenes Wasser darf nicht im Garten oder über andere Grundstückteile versickert werden.
·  Dies führt im Rahmen der sogenannten Abwasserüberlassungspflicht dazu, dass Schmutzwasser zum 
Schutze der Umwelt dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt werden muss.

· Frischwasser, welches für die Schwimmbecken-/Poolbefüllung oder Gartenteich verwendet wurde, wird allein durch seine Nutzung und insbesondere bei Zusatz von chemischen Stoffen (z.B. Chlor etc.) Schmutzwasser. Hierdurch ist die Absetzung von den Schmutzwassergebühren ausgeschlossen. Die Poolbefüllung darf auch nicht über den Privatzähler erfolgen.
· Absetzbar sind z. B. Wassermengen zur reinen Garten-/Rasenbewässerung oder zur Viehtränkung.

3. Absetzung nur nach vorheriger Anmeldung möglich

· Absetzungen sind nur nach entsprechender Anmeldung möglich.
· Die Anmeldung hat nach dem Einbau des Wasserzählers zu erfolgen.
· Der Anmeldung sind neben den Kontaktdaten (Kundennummer, Objektlage) zwingend aussagekräftige Fotos des eingebauten Wasserzählers beizufügen, damit dieser in dem EDV-System erfasst werden kann. 

4. Jährliche Meldung der Zählerstände für die Absetzung

· Bis spätestens 10.01. des Folgejahres muss schriftlich und mit entsprechendem Bildnachweis (online Formular, Brief oder E-Mail) der Stand des Privatzählers mitgeteilt werden. Dies gilt auch, wenn in einem Jahr kein Verbrauch (sogen. Null-Menge) war.
· Es wird nur der auf die laufende Abrechnungsperiode entfallende Anteil der entnommenen Wassermenge in Abzug gebracht.

5. Unsere Kontaktdaten

Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell
Am Saarufer 1
54439 Saarburg
E-Mail: entgelte@werke.saarburg-kell.de