Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet,
sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden
(§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des
Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus
einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich
innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu
geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder
verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine
Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße
bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Schlossberg 3
54439 Saarburg
06581/81-0
2. Beauftragte oder Beauftragter für den
Datenschutz:
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Datenschutzbeauftragter
Schlossberg 3
54439 Saarburg
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene
Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner)
zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu
können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden
von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über
Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG)
den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und
Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der
Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz
3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36,
43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere
öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige
Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder
Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung,
die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im
Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten
übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde)
weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit
des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf
Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten
unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde
aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann.
Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen
und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer
Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte
personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse
festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden
nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von
Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und
Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung
in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten
aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch
auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch
Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren
Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe
und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft
ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig,
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der
Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten
den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde
alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der
Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung
von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich
zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners
werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für
die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen
gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens
und der Vornamen sowie früheren
Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des
Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des
Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates
nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten
Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten
nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach
der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a)
Auskunftsrecht über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b)
Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten
unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c)
Recht auf Löschung der zu ihrer Person
gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von
Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung
personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO
genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In
diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der
Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d)
Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung,
sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt
werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der
Meldebehörde gegenüber denen der
betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der
personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e)
Widerspruchsrecht gegen bestimmte
Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und
keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht
nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen
werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der
Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach
Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden,
gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere
Bleiche 34, 55116 Mainz), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen
Daten rechtswidrig verarbeitet werden.