Sollten Sie keinen passenden Mitarbeiter erreichen, hilft Ihnen unsere Zentrale unter 06581/81-0 weiter.
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Zuständige Mitarbeiter
Frau Maria Barth
Besucheradresse
Gebäude: Am Fruchtmarkt 2 - 4Room Nr.: Bürgerbüro
Floor: Erdgeschoss
Am Fruchtmarkt 2 - 4
54439 Saarburg

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Frau Christhilde Faas-Backes
Besucheradresse
Gebäude: Am Fruchtmarkt 2 - 4Room Nr.: Bürgerbüro
Floor: Erdgeschoss
Am Fruchtmarkt 2-4
54439 Saarburg

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Frau Eva Temmes
Besucheradresse
Gebäude: Am Fruchtmarkt 2 - 4Room Nr.: Bürgerbüro
Floor: Erdgeschoss
Am Fruchtmarkt 2-4
54439 Saarburg

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Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Nachweis Ihrer Namensänderung.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Rechtsgrundlage
- § 1617a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.