Gefahrenabwehrverordnung:
Wichtige Regeln im öffentlichen Raum


Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell enthält eine Reihe von Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen. Viele davon betreffen ganz unmittelbar den Alltag:

Rücksichtnahme und Ordnung

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es unter anderem verboten,

  • andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, Beschimpfen, Schreien oder Lärmen zu belästigen oder zu gefährden,
  • durch Alkohol- oder Rauschmittelkonsum die öffentliche Ordnung zu stören,
  • die Notdurft außerhalb dafür vorgesehener Anlagen zu verrichten,
  • Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
  • Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,
  • Bänke, Stühle, Spielgeräte und andere Einrichtungen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
  • Plakate an nicht dafür vorgesehenen Flächen anzubringen.

Hundebesitzer

Für Hunde gelten im öffentlichen Raum besondere Vorgaben:

  • Innerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde auf öffentlichen Straßen angeleint geführt werden.
  • Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde unverzüglich anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
  • In öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen und müssen von einem geeigneten Führer begleitet werden.
  • Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden.
  • Das Baden von Hunden in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken ist nicht erlaubt.
  • Halter und Führer müssen dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht über das verkehrsübliche Maß hinaus verunreinigen. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Nutzung öffentlicher Anlagen

Für Grünanlagen, Grillplätze, Erholungs- und Sportanlagen sowie andere öffentliche Anlagen gelten unter anderem folgende Regeln:

  • Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht erlaubt.
  • Ballspielen außerhalb dafür vorgesehener Flächen ist untersagt, wenn dadurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist.
  • Waren dürfen ohne Genehmigung nicht angeboten oder verkauft werden.
  • Gewerbliche Werbung und Schaustellungen sind ohne Genehmigung nicht zulässig.
  • Flugblätter und Druckschriften dürfen zu gewerblichen Zwecken nicht ohne Genehmigung verteilt werden.
  • Fußwege dürfen nur mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befahren werden.
  • Gesperrte Anlagen oder Anlagenteile dürfen außerhalb der Öffnungszeiten nicht betreten werden.
  • Wegesperren, Einfriedungen und sonstige Sperren dürfen nicht beseitigt, verändert oder überklettert werden.

Grünflächen, Feuer und Spielgeräte

Darüber hinaus ist es verboten,

  • Wege, Rasenflächen und Anpflanzungen zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben,
  • gesperrte Flächen aus gartenpflegerischen Gründen zu betreten oder zu benutzen,
  • außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
  • Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.

Eisflächen

Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur betreten werden, wenn sie für die Öffentlichkeit freigegeben sind. Auch dann ist das Betreten ausschließlich an den dafür kenntlich gemachten Stellen erlaubt.

Anordnungen des Ordnungs- und Aufsichtspersonals

Den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der Mitarbeitenden der örtlichen Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten, soweit diese auf der Gefahrenabwehrverordnung beruhen. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeitenden der örtlichen Ordnungsbehörde legitimieren sich durch einen entsprechenden Ausweis.

Verstöße gegen die Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die Gefahrenabwehrverordnung sieht hierfür Geldbußen von bis zu 5.000 Euro vor.

Die Gefahrenabwehrverordnung in voller Länge gibt es hier.