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- Flächennutzungspläne Stadt und Ortsgemeinden
- Flächennutzungsplan Änderungen
- Änderung des Flächennutzungsplans des Bereiches "Im Taubhaus" der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, Stadt Saarburg, Stadtteil Beurig
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kaserne de Lattre“ in der Stadt Saarburg, Stadtteil Beurig
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Solarpark Kell am See“ in der Gemarkung Kell am See
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "DRK-Rettungswache" in der Gemarkung Trassem
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Wohnanlage Bottelter" in der Gemarkung Saarburg
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- Flächennutzungsplan Photovoltaik der Verbandsgemeinde
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- Umstellung auf digitale Wasserzähler in Zone 3
- Information zur Anerkennung von Absetzmengen bei der Benutzungsgebühr Schmutzwasserbeseitigung (z. B. Gartenbewässerung etc.)
- Austausch mechanischer Wasserzähler deren Eichfrist abläuft
- Auslesung der Wasserzählerstände 2024
- Der Trink!Wasserwagen – Erfrischung für Ihre Veranstaltung
- Wasser sparen – Verantwortung in trockenen Zeiten
- Auslesung der Wasserzählerstände 2025
- Überprüfung von privaten Wasserzählern mit Eichjahr 2025
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Hinweis zu den Bescheiden über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden durch die Stadt und die Ortsgemeinden in einer eigenen Beitragssatzung geregelt. Die Höhe des jährlichen Beitrags ergibt sich aus den umlagefähigen Kosten für Straßenausbaumaßnahmen im jeweiligen Abrechnungsgebiet. Nach Abzug des Gemeindeanteils werden diese auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Dabei werden unter anderem Grundstücksgröße und bauliche Nutzbarkeit berücksichtigt.
Die Verbandsgemeinde selbst ist nicht Beitragserheberin. Die Verbandsgemeindeverwaltung übernimmt vielmehr die Verwaltung dieser gemeindlichen Abgaben und bearbeitet sowie versendet die Beitragsbescheide gemäß § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz im Namen und Auftrag der Stadt bzw. der Ortsgemeinden, legt aber weder eigenständig die Beitragssätze noch die Berechnungsgrundlagen fest.
Die Einnahmen aus den Beiträgen stehen der jeweiligen Stadt bzw. Ortsgemeinde zu und dienen der anteiligen Finanzierung von Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen.

