Hinweis zu den Bescheiden über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge


Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden durch die Stadt und die Ortsgemeinden in einer eigenen Beitragssatzung geregelt. Die Höhe des jährlichen Beitrags ergibt sich aus den umlagefähigen Kosten für Straßenausbaumaßnahmen im jeweiligen Abrechnungsgebiet. Nach Abzug des Gemeindeanteils werden diese auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Dabei werden unter anderem Grundstücksgröße und bauliche Nutzbarkeit berücksichtigt.

Die Verbandsgemeinde selbst ist nicht Beitragserheberin. Die Verbandsgemeindeverwaltung übernimmt vielmehr die Verwaltung dieser gemeindlichen Abgaben und bearbeitet sowie versendet die Beitragsbescheide gemäß § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz im Namen und Auftrag der Stadt bzw. der Ortsgemeinden, legt aber weder eigenständig die Beitragssätze noch die Berechnungsgrundlagen fest.

Die Einnahmen aus den Beiträgen stehen der jeweiligen Stadt bzw. Ortsgemeinde zu und dienen der anteiligen Finanzierung von Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen.